Aktivitäten des BeeComp Management und mögliche Auswirkungen auf die Aktionäre der BeeComp Technologies Inc.

Am Mittwoch, den 09.12. wurde am Landgericht Freiburg wieder einmal Recht gesprochen. Im Berufungsverfahren hat das LAG entschieden:

  1. Die Beklagte zu 1 – die BeeComp Technologies Inc, – verurteilt wird, das ausstehende Gehalt und Reisekosten zu zahlen.
  2. Die Widerklage auf Schadenersatz wird als unzulässig abgewiesen.
  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Damit hat das Landgericht nun schon zum dritten Mal bestätigt, das der Kläger Ansprüche aus Gehalt gegen die BeeComp Technologies Inc. hat.

Bemerkenswert finde ich, wie das Gericht in der Begründung sowohl den Berufungsklägern, Wulf und Völmle, als auch deren Rechtsanwalt, Herrn Dr. Nikolaus Lahusen von Reith & Kollegen in Stuttgart eine schallende Ohrfeige nach der anderen verpasst hat.

Folgend Formulierungen finden sich in der Urteilsbegründung.

  • Sie ( die Berufungsklägerin) setzt sich nicht mit der ausführlichen Begründung der Arbeitsgericht auseinander
  • Dagegen hat die Beklagte zu 1 ( siehe oben) sich nicht ausreichend mit dem Urteil des Arbeitsgericht auseinandergesetzt, so dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist.
  • Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründer der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen
  • Das bloße Bestreiten der Leistungswilligkeit ist keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil
  • Die Beklagte zu 1 ( siehe oben) hat sich nicht ausreichend mit der Abweisung der Widerklage auseinandergesetzt.
  • Die Beklagte setzt lediglich Ihre Auffassung an die Stelle des Arbeitsgerichts, ohne darzulegen, worin der Fehler des Arbeitsgerichts in seiner Begründung liegt. Das genügt nicht.
  • Eine Auseinandersetzung beinhalte die Berufungsbegründung nicht.
  • Schließlich fehlt auch eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Abweisung des Widerklageantrages

 

Es scheint, dass die Qualität der anwaltlichen Beratung das gleiche Niveau hat, wie die unternehmensführerischen Fähigkeiten der betrügerischen Vorstände Wulf und Völmle.

In Anbetracht der Kosten für die BeeComp in 6-sechssteliger Höhe ist es schon verwunderlich, wie eine so dilettantische Prozessführung zustande kommt.

Es scheint, es gilt das Sprichwort: Gleich und gleich gesellt sich gerne.

Diese Urteil öffnet mir die vormals beschriebenen Möglichkeiten, am Sitz der Gesellschaft die Forderungen durchzusetzen, ohne Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Ermittlungsakte, die weitere Möglichkeiten eröffnen.

Anfang Januar erfolgt die nächste Entscheidung in Texas. Berichterstattung folgt zeitnah.

Zudem sind die in der jüngsten Vergangenheit erfolgten Aktivitäten und die Reaktionen von Aktionären aufschlussreich. Urteilen Sie selbst !

Anbei veröffentliche ich eine Mail anonymisiert, welches die Meinung eines Aktionärs widerspiegelt. Das Original ist bei mir einsehbar, falls  Ermittlungsbehörden das sehen wollen.

 

Von: xxxxx xxxxxx  [mailto:x.xxxxxx@web.de]
Gesendet: Donnerstag, 10. Dezember 2020 15:36
An: mittelstand@web.de
Betreff: Aw: BeeComp und Nachfolger

Hallo Herr Gundelsheimer,

wie gerade am Telefon besprochen, würde ich Sie fragen, ob Sie daran interessiert sind, eine Videokonferenz über Zoom oder ähnliches zu organisieren.

Tagesordnung für ein Meeting:
1) Darstellung der aktuellen Situation von Beecomp Technology oder Einleitung „zweifelhafter“ Geschäfte
2) Jeder Aktionär sollte sehen, dass er nicht allein ist. Wir sind eine Gruppe, die gemeinsam etwas bewirken kann.
3) Ich besitze wie einige von uns „echte“ und „unechte“ Aktien. Was können wir dagegen machen?

4) Von Investor Relation’s Seite, Frau Ganibegovic sowie von Herrn Völmle kommt keine Unterstützung. Warum ist das so?

5) Antworten von offenen Fragen

Mit freundlichen Grüßen / With best regards

 

Handelsregisterbekanntmachung von 27.08.2020
Name und Geschäftsanschrift: WuWoE2020 UG (haftungsbeschränkt), Hauptstraße 152, 97906 Faulbach.
Gegenstand des Unternehmens: die weltweite Verwertung der Rechte an einem Leichtbau-​Haussystem und dessen konstruktiven Nebenelementen.
Stammkapital: 1.500,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsführer: Friedrich Esser, Odenthal; Werner Otto Wolf, Faulbach; Heinz Udo Gerhard Wulf, Schwentinental, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

 

Handelsregisterbekanntmachung von 13.06.2020
Name und Geschäftsanschrift: ACCANTA GmbH, Hauptstraße 152, 97906 Faulbach.
Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Entwicklung von Composite Elementen, Wandelementen, Leichtbauelementen und Regalsystemen sowie modulare Produktentwicklung aus Composite Elementen und Composite Wandelementen, Vakuumtechnik, Plasmatechnik und Energiebeschichtungen. Der Gesellschaft ist jede Betätigung gestattet, die geeignet ist, mittelbar oder unmittelbar den Zweck des Unternehmens zu fördern. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und andere branchengleiche oder branchenähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.
Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Geschäftsführer: Friedrich Esser, Odenthal, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.